Freizeitsportclub Vorwärts Georgsmarienhütte e.V.

 
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Satzung des „Freizeitsport-Club Vorwärts Georgsmarienhütte“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen 'Freizeitsport-Club Vorwärts Georgsmarienhütte". Er wurde am 18.11.1983 gegründet. Sitz des Vereins ist Georgsmarienhütte. Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad lburg unter der Nummer 396.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Breitensport zu fördern. Gezielt geförderte Leistungsabteilungen gibt es nicht. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Als zusätzliche Aufgabe will der Verein durch Sport den Frieden und die Völkerverständigung fördern. Neben dem Sport soll er auch den geistigen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder dienen. Er sieht sich in der Tradition der von den Nationalsozialisten zerschlagenen Arbeitersportvereine. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.

§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vereinsrat entschieden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle werden, welche die Satzung anerkennen. Für Minderjährige ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.
b) bei Satzungsverstößen durch Ausschluß auf Beschluß des Vereinsrates.

§ 6 Rechte der Mitglieder sind,
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
c) bei Streitigkeiten den Vereinsrat anzurufen.
d) vom Verein Versicherungsschutz zu verlangen, und zwar im Rahmen der durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.
9) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Sachthemen oder Neuwahlen des Vorstandes einzuberufen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins und des Landessportbund Niedersachsen e.V. zu beachten.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.
o) die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand.
b) der Vereinsrat.
c) die Kassenprüfer.
Die Mitgliedschaft in einem Organ des Vereins ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung von Auslagen findet nur nach Beschluß der Mitgliederversammlung statt.

§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Rederecht haben alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahren. Zur Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Kalendertage vorher mit Tagesordnung schriftlich eingeladen worden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Zur ordentlichen
Wahl genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Antrag durch ein Viertel der Mitglieder oder der Beisitzer erfolgen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muß vom Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet werden. Das weitere regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung.

§ 10 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden.
b) dem/der 2. Vorsitzenden.
c) dem/der Schatzmeister/in.
d) dem/der Geschäftsführer/in (Schriftführer).
e) drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von Ihnen gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Geschäftsführer handelnd.

§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer des Vereinsrates und dem Kassenprüfer. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden ausgeführt werden. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er kann einfache, den Verein nicht bindende Mitteilungen mit Zustimmung das 1. oder 2. Vorsitzenden allein unterschreiben. Er führt die Mitgliederliste und in allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll. Die Beisitzer kontrollieren die anderen Vorstandsmitglieder. Sie sollen das Verbindungsglied zwischen Vorstand und den Mitgliedern sein. Sie können verlangen, daß eine außerordendliche Mitgliederversammlung einberufen wird.

§ 12 Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie sollten über 21 Jahre alt sein. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsrat beischließt über Streitigkeiten im Verein gemäß der Satzung. Er beschließt über den Ausschluß von Mitgliedern nach § 5 b und § 7 der Satzung.

§ 13 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben Kassenprüfungen vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Vereinsauflösung entscheidet eine Mehrheit der Mitgliederversammlung von 4/5, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger, so ist die Versammlung nach 4 Wochen erneut einzuberufen. Nun kann der Verein mit 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst worden.

§ 15 Vermögen des Vereins
Alle Sportgeräte und andere Sachwerte, die auf Beschluß der Mitgliederversammlung angeschafft werden, sind Eigentum des Vereins. Die Überschüsse aus der Vereinskasse sind Eigentum des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Georgsmarienhütte, Ortsverband Oesede, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 17
Eine Trennung nach Geschlechtern findet nicht statt.

 

 

 
   
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