Satzung des „Freizeitsport-Club Vorwärts Georgsmarienhütte“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen 'Freizeitsport-Club Vorwärts
Georgsmarienhütte". Er wurde am 18.11.1983 gegründet. Sitz
des Vereins ist Georgsmarienhütte. Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Bad lburg unter der Nummer 396.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Breitensport zu fördern. Gezielt
geförderte Leistungsabteilungen gibt es nicht. Der Verein ist
politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Als zusätzliche Aufgabe
will der Verein durch Sport den Frieden und die
Völkerverständigung fördern. Neben dem Sport soll er
auch den geistigen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder dienen.
Er sieht sich in der Tradition der von den Nationalsozialisten
zerschlagenen Arbeitersportvereine. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.
§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins
werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten,
die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche
Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vereinsrat entschieden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle werden, welche die Satzung anerkennen.
Für Minderjährige ist die Einverständniserklärung
der gesetzlichen Vertreter notwendig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.
b) bei Satzungsverstößen durch Ausschluß auf Beschluß des Vereinsrates.
§ 6 Rechte der Mitglieder sind,
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und
Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
c) bei Streitigkeiten den Vereinsrat anzurufen.
d) vom Verein Versicherungsschutz zu verlangen, und zwar im Rahmen der
durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen
Unfallversicherung.
9) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand
beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu
Sachthemen oder Neuwahlen des Vorstandes einzuberufen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins und des Landessportbund Niedersachsen e.V. zu beachten.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.
o) die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand.
b) der Vereinsrat.
c) die Kassenprüfer.
Die Mitgliedschaft in einem Organ des Vereins ist ein Ehrenamt. Eine
Vergütung von Auslagen findet nur nach Beschluß der
Mitgliederversammlung statt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine
Mitgliederversammlung ein. Rederecht haben alle Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahren. Zur
Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Kalendertage vorher mit
Tagesordnung schriftlich eingeladen worden. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Zur ordentlichen
Wahl genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Auf Antrag muß eine geheime Abstimmung erfolgen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens
4 Wochen nach Antrag durch ein Viertel der Mitglieder oder der
Beisitzer erfolgen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen. Das
Protokoll muß vom Protokollführer und dem 1. oder 2.
Vorsitzenden unterzeichnet werden. Das weitere regelt eine von der
Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung.
§ 10 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden.
b) dem/der 2. Vorsitzenden.
c) dem/der Schatzmeister/in.
d) dem/der Geschäftsführer/in (Schriftführer).
e) drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von Ihnen
gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Geschäftsführer
handelnd.
§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse zu führen. Der 1. Vorsitzende, im
Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen
und außen, beruft und leitet Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer
des Vereinsrates und dem Kassenprüfer. Der Schatzmeister verwaltet
die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des 1. oder 2.
Vorsitzenden ausgeführt werden. Der Geschäftsführer
erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er kann einfache, den
Verein nicht bindende Mitteilungen mit Zustimmung das 1. oder 2.
Vorsitzenden allein unterschreiben. Er führt die Mitgliederliste
und in allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das
Protokoll. Die Beisitzer kontrollieren die anderen Vorstandsmitglieder.
Sie sollen das Verbindungsglied zwischen Vorstand und den Mitgliedern
sein. Sie können verlangen, daß eine außerordendliche
Mitgliederversammlung einberufen wird.
§ 12 Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine
Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie
sollten über 21 Jahre alt sein. Sie werden für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsrat
beischließt über Streitigkeiten im Verein gemäß
der Satzung. Er beschließt über den Ausschluß von
Mitgliedern nach § 5 b und § 7 der Satzung.
§ 13 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben Kassenprüfungen
vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Vereinsauflösung entscheidet eine Mehrheit der
Mitgliederversammlung von 4/5, wenn mindestens 75 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger, so ist
die Versammlung nach 4 Wochen erneut einzuberufen. Nun kann der Verein
mit 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst
worden.
§ 15 Vermögen des Vereins
Alle Sportgeräte und andere Sachwerte, die auf Beschluß der
Mitgliederversammlung angeschafft werden, sind Eigentum des Vereins.
Die Überschüsse aus der Vereinskasse sind Eigentum des
Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Arbeiterwohlfahrt Georgsmarienhütte, Ortsverband Oesede,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 17
Eine Trennung nach Geschlechtern findet nicht statt.
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